Schlagwort: Brandschutz

  • Arbeitsschutz in gemieteten Räumen – wer ist bei Mängeln verantwortlich?

    Arbeitsschutz in gemieteten Räumen – wer ist bei Mängeln verantwortlich?

    Bei einer Betriebsbegehung wird festgestellt, dass eine Fluchtwegkennzeichnung fehlt, eine Brandschutztür beschädigt ist oder vorhandene Flucht- und Rettungspläne nicht mehr mit der tatsächlichen Raumnutzung übereinstimmen.

    Dann fällt schnell der Satz:

    „Das Gebäude ist nur gemietet. Dafür ist der Vermieter zuständig.“

    Ganz so einfach ist die Rollenverteilung jedoch nicht.

    Gemietet bedeutet nicht verantwortungsfrei

    Der Arbeitgeber bleibt für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten verantwortlich – unabhängig davon, ob die Arbeitsstätte gemietet ist oder dem Unternehmen gehört.

    Er muss die Gefährdungen der Arbeitsstätte beurteilen, erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen und deren Wirksamkeit kontrollieren. Das betrifft auch Gefährdungen, deren Ursache in der Bausubstanz oder in fest installierten Einrichtungen liegt.

    Davon zu unterscheiden ist die Frage, wer den Mangel praktisch beseitigen und die entstehenden Kosten tragen muss. Bei baulichen oder gebäudetechnischen Mängeln kann dies Aufgabe des Vermieters oder Eigentümers sein. Entscheidend sind unter anderem:

    • die Art des Mangels,
    • der Mietvertrag,
    • die Gebäudenutzung,
    • das Brandschutzkonzept,
    • die Baugenehmigung,
    • behördliche Auflagen und
    • die konkrete Gefährdungsbeurteilung.

    Der Arbeitgeber darf eine erkannte Gefährdung jedoch nicht einfach unbearbeitet lassen, während die Zuständigkeit mit dem Vermieter geklärt wird.

    Wer übernimmt welche Rolle?

    Der Arbeitgeber beziehungsweise Mieter

    Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz. Dazu gehören insbesondere:

    • Gefährdungen beurteilen,
    • erforderliche Maßnahmen festlegen,
    • Zuständigkeiten klären,
    • Beschäftigte unterweisen,
    • Fluchtwege im eigenen Bereich freihalten,
    • Alarmierung und Räumung organisieren,
    • die Erledigung festgestellter Mängel kontrollieren.

    Der Vermieter beziehungsweise Eigentümer

    Der Vermieter ist häufig für die Bausubstanz und fest installierte Gebäudetechnik zuständig. Das kann beispielsweise betreffen:

    • bauliche Fluchtwege und Notausgänge,
    • Brandschutztüren und Brandabschnitte,
    • Treppenhäuser und Gemeinschaftsflächen,
    • fest installierte Sicherheitsbeleuchtung,
    • Brandmelde- und Gebäudetechnik,
    • Unterlagen zum baulichen Brandschutz.

    Ob der Vermieter eine konkrete Maßnahme ausführen und bezahlen muss, ist im Einzelfall zu prüfen.

    Die Fachkraft für Arbeitssicherheit

    Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt und berät den Arbeitgeber. Ihre Aufgabe besteht insbesondere darin,

    • Mängel zu erkennen und zu dokumentieren,
    • die damit verbundene Gefährdung zu bewerten,
    • geeignete Maßnahmen vorzuschlagen,
    • auf dringenden Handlungsbedarf hinzuweisen,
    • die Maßnahmenverfolgung zu unterstützen und
    • die Wirksamkeit der Umsetzung zu kontrollieren.

    Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat grundsätzlich keine Weisungsbefugnis. Die Entscheidung und Beauftragung von Maßnahmen bleiben Aufgabe des Arbeitgebers beziehungsweise der verantwortlichen Führungskräfte.

    Wie wird ein festgestellter Mangel behandelt?

    Ein nachvollziehbares Vorgehen umfasst sechs Schritte:

    1. Mangel dokumentieren: Ort, Datum, betroffener Bereich, konkrete Feststellung und möglichst ein Foto werden festgehalten.
    2. Gefährdung bewerten: Es wird geprüft, welche Personen betroffen sind, welche Folgen möglich sind und wie dringend gehandelt werden muss.
    3. Sofortmaßnahmen festlegen: Bis zur dauerhaften Beseitigung können beispielsweise eine vorübergehende Kennzeichnung, organisatorische Regelungen, eine Sperrung oder die Verlegung eines Arbeitsplatzes erforderlich sein.
    4. Arbeitgeber informieren: Die Feststellung und die empfohlenen Maßnahmen werden an die Geschäftsleitung, Standortleitung oder eine andere ausdrücklich benannte verantwortliche Person weitergegeben.
    5. Umsetzung zuordnen: Im Maßnahmenplan wird festgelegt, wer intern verantwortlich ist, wer die Maßnahme ausführt und bis wann sie erledigt sein soll. Bei baulichen Themen wird der Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung einbezogen.
    6. Wirksamkeit kontrollieren: Entscheidend ist nicht nur, dass ein Schreiben an den Vermieter versendet oder ein Auftrag erteilt wurde. Der tatsächliche Zustand muss nach Abschluss der Maßnahme kontrolliert werden.

    Nicht jeder Brandschutzplan ist dasselbe

    Im betrieblichen Alltag werden unterschiedliche Unterlagen häufig unter dem Begriff „Brandschutzplan“ zusammengefasst. Tatsächlich muss unterschieden werden:

    Flucht- und Rettungsplan

    Ein Flucht- und Rettungsplan ist aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung oder Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Er muss aktuell, verständlich und an geeigneten Stellen angebracht sein.

    Brandschutzordnung

    Sie beschreibt das Verhalten zur Brandverhütung und im Brandfall. Die Erforderlichkeit kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dem Brandschutzkonzept, Sonderbauvorschriften oder behördlichen Auflagen ergeben.

    Feuerwehrplan

    Er unterstützt die Feuerwehr bei der Einsatzvorbereitung. Die Anforderungen ergeben sich insbesondere aus dem Baurecht, dem Brandschutzkonzept oder behördlichen Vorgaben.

    Brandschutzkonzept

    Es beschreibt den baulichen, anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz eines Gebäudes. Das Konzept liegt üblicherweise beim Eigentümer beziehungsweise in der Bauakte vor.

    Daher gilt: Ein fehlender Plan ist nicht automatisch ein Mangel. Zunächst muss geklärt werden, welche Unterlage für die konkrete Arbeitsstätte tatsächlich erforderlich ist.

    Was gilt bei unmittelbarer Gefahr?

    Bei einer unmittelbaren erheblichen Gefährdung muss unverzüglich gehandelt werden. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein notwendiger Notausgang verschlossen, ein Fluchtweg unbenutzbar oder eine wichtige Brandschutzeinrichtung außer Funktion ist.

    Die Fachkraft für Arbeitssicherheit weist den Arbeitgeber ausdrücklich auf die Gefahr hin und empfiehlt geeignete Sofortmaßnahmen. Bis zur Absicherung kann es erforderlich sein, Tätigkeiten einzustellen oder betroffene Bereiche nicht weiter zu nutzen.

    Entscheidend ist eine klare Maßnahmenverfolgung

    Die Zuständigkeit des Vermieters beendet nicht die Verantwortung des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten.

    Ein funktionierendes Vorgehen verbindet deshalb drei Dinge:

    • eine nachvollziehbare Gefährdungsbeurteilung,
    • eine klare Zuordnung der Umsetzung und
    • eine konsequente Kontrolle der Wirksamkeit.

    So werden Mängel nicht nur weitergeleitet, sondern tatsächlich und nachvollziehbar beseitigt.

    Rechtliche Grundlagen und weiterführende Informationen

    Hinweis: Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Rollenverteilung. Die konkrete Zuständigkeit und erforderliche Maßnahme müssen für das jeweilige Gebäude und die jeweilige Nutzung geprüft werden.